Cobaltlegierungen, Titan, Grade, Titanlegierungen, Legierung, Legierungen, Lieferprogramm, Kupfernickellegierungen, Kupfernickel, Nickel, Nickellegierungen, Elgiloy, AISI, MP35N, Maraging, Nitronic, CuNi, Zirkonium, Werkstoffe, High-Tech-Anwendungen, Hightech, Alloy, Alloys, Werkstoff, Technologie, Export, Import, Wuppertal, NRW, Nordrhein-Westfalen, Deutschland, Köln, Dortmund, Düsseldorf, Rheinland, Elgiloy, Specialty, Metals, Metall, Metalle, Lagerhaltung, Zulassung, Zulassungen, Chemieindustrie, Oberfläche, Band, Ring, abgelängt, gerichtet, Blech, Bleche, Blechzuschnitte, Laser, Laserschnitt, Lasergeschnitten, Wasserstrahl, Wasserstrahlgeschnitten, Wasserstrahlschnitt, Rohre, Rohrzubehör, Schmiedevormaterial, Schmiedeteile, Auto, Automobil, Automobilindustrie, Luftfahrt, Raumfahrt, Abmessungen, Halbzeuge, werkstoffabhängig, Federdraht, Flachdraht, Stab, Draht, Durchmesser, Werkstoffbedarf, Entwicklung, Elgin, USA, Gebauer, Griller, 1.4876, 2.4360, 2.4610, 2.4668, 2.4816, 718, 800H, 800HT, AMS 5596, AMS 5599, AMS 5879, AMS5596, AMS5599, AMS5879, Alloy 20, Alloy 36, Alloy 42, Alloy 600, Alloy 601, Alloy 625, Alloy 625 LCF, Alloy 625LCF, Alloy 718, Alloy 800, Alloy 800 H, Alloy 800 HT, Alloy 800H, Alloy 800HT, Alloy 80a, Alloy 825, Alloy 90, C-22, C-276, CuNiFe, Eisen-Nickel, Eisennickel, Elgiloy, Hastelloy, Hastelloy B-2, Hastelloy B-3, Hastelloy B2, Hastelloy B3, Hastelloy C-22, Hastelloy C-276, Hastelloy C22, 2Hastelloy C276, Incoloy, Inconel, Inconel 600, Inconel 625, Inconel 718, Inconel X-750, Inconel X750, Kupfer-Nickel, Kupfernickel, Litze, Litzen, MP35N, Monel, Monel 400, Monel K 500, Monel K-500, Monel K500, Nickelband, Nickelbasislegierung, Nickeldraht, Nickellegierung, Nimonic, Nimonic 80a, Nimonic 90, Phynox, Präzisband, Sonderwerkstoffe, Werkstoff 600, Werkstoff 601, Werkstoff 625, Werkstoff 718, Werkstoff 800, Werkstoff 80a, Werkstoff 90, Werkstoff X-750

Allgemeine Verkaufsbedingungen

High Tech Alloys Sonderwerkstoffe GmbH

Bedingungen als PDF herunterladen

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

1. Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen unterliegen ausschließlich diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen; entgegenstehende, von unseren Verkaufsbedingungen abweichende, oder widersprechende Bedingungen des Käufers gelten nur insoweit, als wir ausdrucklich diesen vor Ausfuhrung des Auftrags schriftlich zugestimmt haben. Sofern unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen keine Regelung enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
2. Fur die Auslegung der in diesen Verkaufsbedingungen verwendeten Handelsklauseln gelten die Incoterms 2010.
3. Unsere Verkaufsbedingungen in ihrer jeweils aktuellen Fassung gelten auch fur alle kunftigen Geschäfte mit dem Käufer, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
4. Der Käufer ist nicht berechtigt, Rechte und Pflichten aus der Bestellung bzw. dem entstandenen Vertragsverhältnis ohne unsere Zustimmung auf Dritte zu ubertragen.
5. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrucklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine Annahmefrist enthalten. Auf Bestellung des Käufers hin kommt unter unseren Verkaufsbedingungen das Vertragsverhältnis fruhestens mit Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, spätestens aber mit Übergabe der Ware, rechtsverbindlich zustande. Auf die Schriftform der Auftragsbestätigung kann nur aufgrund schriftlicher Vereinbarung verzichtet werden.
6. Auftragserweiterungen bzw. Bestelländerungen, Vertragsergänzungen, mundliche Nebenabreden, sowie Aussagen, Handlungen und Unterlassungen unserer Erfullungs- und Verrichtungsgehilfen haben ausschließlich Geltung, wenn diese von uns ausdrucklich als anerkannt bzw. intendiert, schriftlich bestätigt werden.
7. An allen dem Käufer bzw. im Zusammenhang mit einer Geschäftsanbahnung dem Interessenten ubermittelten Unterlagen die uber eine Klassifizierung als Werbe- oder reines Informationsmaterial herausgeht, behalten wir uns sämtliche Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen durfen Dritten nur nach unserer vorherig einzuholenden schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden.

§ 2 Preise - Zahlungen und Verrechnungen

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung schriftlich nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise in Euro "ab Werk (EXW)", ausschließlich Verpackung und Fracht, sowie Steuern, Zölle, Abgaben und Gebuhren, zuzuglich Umsatzsteuer, die der Käufer in ihrer gesetzlichen Höhe bei Lieferung, zu entrichten hat. Mit Ausnahme von, als solche gekennzeichneten, Festpreisvereinbarungen, bleiben angemessene und branchenubliche Preisanpassungen zwischen Vertragsabschluss und Auslieferung wegen gestiegener Lohn-, Material-, Energie- und Transportkosten fur Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten. Beträgt dabei die Erhöhung mehr als 10% des ursprunglichen Preises kann der Käufer innerhalb von 5 Werktagen nach Mitteilung der Preisanpassung schriftlich auf die weitere Fortsetzung des Vertrages verzichten. Seite 2 von 9 Unsere Preise verstehen sich grundsätzlich zuzuglich den zum jeweiligen Zeitpunkt einschlägigen Metall- und Legierungszuschlägen, sowie gegebenenfalls weiterer vereinbarter Zuschläge, sofern letztere Vertragsbestandteil geworden sind.
2. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sind Zahlungen innerhalb von 15 Tagen nach Rechnungsdatum bar ohne jeden Abzug auf folgendes Konto zu erfolgen: IBAN: DE40 3308 0030 0551 1690 00; BIC: DRESDEFF332
3. Der Käufer kommt 16 Tage nach Rechnungsdatum, ohne dass es einer Mahnung bedarf, in Verzug, falls auf unserem Konto nicht der vollständige Rechnungsbetrag gutgeschrieben wurde. In diesem Fall werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten p.a. uber dem jeweiligen gultigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank sowie eine Kostenpauschale von 40,00  zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten.
4. Der Käufer darf nur mit anerkannten, unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus diesem Vertragsverhältnis aufrechnen bzw. nur gegen solche Forderungen ein Zuruckbehaltungsrecht geltend machen. Wir sind berechtigt, mit sämtlichen Forderungen, auch aus Wechseln, die uns gegen den Käufer zustehen, aufzurechnen.
5. Soweit nach Vertragsschluss die Gefahr mangelhafter finanzieller Leistungsfähigkeit des Käufers angenommen werden kann (z.B. unmittelbar bevorstehende Insolvenz), oder der Käufer in Zahlungsruckstand gerät, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder von uns anerkannter Sicherheitsleistung in gleicher Höhe auszufuhren. Sind Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist aus Grunden die wir nicht zu vertreten haben, nicht erbracht, können wir von einer Bestellung unter Beibehalt weiterer vertraglicher und gesetzlicher Rechte, ganz oder teilweise zurucktreten, wobei wir grundsätzlich berechtigt sind die bereits ausgelieferten Teile, unter ausdrucklicher Erlaubnis den Betrieb des Käufers zu betreten, zuruckzufuhren. Dabei können wir die Weiterverarbeitung der gelieferten Ware untersagen.

§ 3 Inhalt und Umfang der Lieferung

1. Geringfugige Abweichungen von Maß oder Gute sind im Rahmen der jeweils anwendbaren Normen oder besonderer Vereinbarung zulässig, Mengenabweichungen, bzw. Abweichungen beim Gewicht im gelten im Rahmen branchen- und handelsublicher Spannen als anzuerkennen. Bei auftragsbezogenen Produktionen beträgt dabei die Toleranz fur Mengenabweichungen +/- 5% möglich. Abweichungen in diesem Umfang sind keine Sachmängel im Sinne des § 424 BGB. Fur daruberhinausgehende Minder- bzw. Überlieferungen bleiben die handelsrechtlichen Untersuchungs- und Rugeobliegenheiten des Käufers nach § 377 HGB unberuhrt. Wird eine Menge außerhalb der o.g. Mengentoleranzen geliefert, gilt diese als genehmigt, wenn der Käufer nicht unverzuglich nach Ablieferung bzw. bei von uns verschuldeter Nichterkennbarkeit 14 Tage nach Entdeckung rugt. § 377 HGB gilt entsprechend.
2. Die Gewichte werden auf geeichten Waagen festgestellt und sind fur die Fakturierung maßgebend.
3. Die im Internet, in Prospekten, Angeboten und sonstigen Drucksachen enthaltenen technischen Angaben; Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben dienen lediglich der Produktbeschreibung und gelten als unverbindliche Durchschnittswerte. Sie stellen keine Garantien, Zusicherungen oder Beschaffenheitsangaben dar und begrunden auch keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie, wenn sie nicht ausdrucklich als solche gekennzeichnet sind.
4. Der Käufer hat uns uber Normen, Vorschriften und Gesetze, die fur die Lieferungen am Geschäftssitz des Käufers und/oder am Bestimmungsort gelten, zu informieren.

§ 4 Lieferzeit - Verzugsfolgen

1. Wenn der Käufer vertragliche Pflichten - auch Mitwirkungs- und Nebenpflichten - wie Eröffnung eines Akkreditivs, Beibringen In- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistungen einer Vorauszahlung oder ähnliches nicht rechtzeitig, unvollständig oder fehlerhaft erfullt, sind wir berechtigt, unsere Lieferzeiten - unbeschadet unserer aufgrund Verzug des Käufers bestehenden vertraglichen und gesetzlichen Rechte - angemessen anzupassen . Sämtliche aus dieser Verzögerung resultierenden Mehraufwendungen sind vom Käufer, sofern wir diese nicht zu vertreten haben, zu tragen. Die Einrede des nicht erfullten Vertrages bleibt uns vorbehalten.
2. Soweit vertraglich nicht abweichend geregelt, erfolgt unsere Lieferung ab Werk. Lieferzeiten gelten nur nach ausdrucklicher schriftlicher Bestätigung als vereinbart. Wenn die Ware aufgrund eines vom Käufer zu vertretendem Umstand nicht rechtzeitig abgesendet werden kann, gelten die Lieferzeiten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
3. Bei Fristen und Terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrucklich als fest bezeichnet sind, kann uns der Käufer fruhestens vier Wochen nach deren Ablauf eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen. Erst nach Ablauf dieser Nachfrist können wir in Verzug geraten.
4. Wir sind in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.
5. Lieferzeiten verlängern sich angemessen, wenn die Nichteinhaltung auf von uns nicht zu vertretende Grunde zuruckzufuhren sind, dabei insbesondere auf Fälle höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Aufruhr, Terrorakte, Streik, Handlungen oder Unterlassungen von Behörden) oder sonstige Ereignisse, auf die wir keinen Einfluss haben und die uns eine Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, etwa Betriebsstörungen bei uns und / oder unseren Zulieferanten (z. B. Schadprogramme und Angriffe Dritter auf die IT-Systeme, Feuer, Maschinenbruch, Rohstoffknappheit, Beschaffungsengpässe, im Falle von Diebstahl/Unterschlagung, Transportverzögerungen, sowie bei nicht rechtzeitiger oder fehlerhafter Belieferung durch unsere Zulieferer), zuruckzufuhren sind. Über jede wesentliche Behinderung und ihre voraussichtliche Dauer werden wir den Käufer unverzuglich unterrichten.
6. Kommen wir ohne vertragliche oder gesetzliche Freizeichnungsmöglichkeit schuldhaft in Lieferverzug, haften wir fur den vom Käufer nachgewiesenen Verzögerungsschaden mit einer abschließenden pauschalen Entschädigung fur jede vollendete Woche des Verzuges in Höhe von 0,5%, insgesamt jedoch begrenzt auf 10,0% des Netto-Verkaufspreises der Teile der Lieferung, mit deren Erbringung wir uns in Verzug befinden. Schadensersatzanspruche mit der Maßgabe, dass uns der Käufer nach Kenntnis von der Dauer der Lieferverzögerung die Höhe des voraussichtlichen Verzögerungsschadens mitteilt. Seite 4 von 9
7. Der Käufer ist jedoch berechtigt vom von der Lieferverzögerung betroffenen Teil des Vertrags zuruckzutreten, wenn nach einem Überschreiten der maximalen Verzugsentschädigung und fruchtlosem Verstreichen einer nochmaligen angemessenen Nachfrist keine Lieferung bzw. Teillieferung erfolgt. An den nachgewiesenen Mehrkosten eines deshalb getätigten Deckungskaufes beteiligen wir uns unter Anrechnung der pauschalierten Verzugsentschädigung mit maximal 25% des Netto-Verkaufspreises des sich im Verzug befindlichen Teiles der Lieferung. Weitergehende Rechte oder Schadensersatzanspruche wegen Lieferverzugs als die unter den Ziffern 6 und 7 des § 4 angefuhrten kann der Käufer uns gegenuber nicht geltend machen.
8. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Im Falle dieses Annahmeverzuges des Käufers gelten die gesetzlichen Regelungen.

§ 5 Versand und Transport / Gefahrubergang

1. Soweit nichts anderes ausdrucklich vereinbart wurde, erfolgen Lieferung, bzw. Versand und Transport auf Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht dabei bei der Übergabe an die den Transport ausfuhrende Person auf den Käufer uber. Die Bestimmung der Transportwege und -mittel sowie die Bestimmung des Spediteurs oder Frachtfuhrers erfolgen ohne davon abweichende Vereinbarungen nach pflichtgemäßem Ermessen durch uns.
2. Verzögert sich die Lieferung, bzw. Versand oder Transport aus Grunden, die nicht wir zu vertreten haben, oder befindet sich der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, unter Übergang der Gefahr zum ursprunglich vorgesehenen Zeitpunkt auf den Käufer und auf Kosten des Käufers die Ware nach billigem Ermessen einzulagern, alle zur Erhaltung der Ware fur geeignet erachteten Maßnahmen zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen. Dasselbe gilt, wenn versandbereit gemeldete Ware nicht innerhalb von vier Tagen abgerufen wird. Die gesetzlichen Vorschriften bei Annahmeverzug bleiben unberuhrt.
3. Bei Entgegennahme oder Erhalt der Frachtpapiere hat der Käufer die Lieferungen zu uberprufen und gegenuber dem Frachtfuhrer etwaige Transportschäden oder sonstige im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport stehenden Beanstandungen schriftlich zu melden. Bei Transportschäden hat der Käufer uns unverzuglich eine Kopie des Schadensberichts zu ubermitteln.
4. Der Käufer darf die Entgegennahme der Lieferung bei produkt- oder branchenublich als unerheblich definierter Sachmängel nicht verweigern
5. Sofern nicht anders handelsublich oder im Vertrag vereinbart wird die Ware unverpackt und nicht gegen Rost geschutzt geliefert.
6. Bei Abholung von nicht fur das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bestimmter Ware durch den Käufer oder seinen Beauftragten, hat uns der Käufer alle etwa erforderlichen Ausfuhrdokumente vorzulegen.

§ 6 Jahres-, Abruf- und Langzeitverträge

1. Jahres- und Abrufaufträge mit einer vertraglich definierten Abnahmemenge verpflichten den Käufer zur Abnahme der dem Jahres- / Abrufauftrag zugrunde liegenden Gesamtmenge. Langzeitverträge (unbefristete Verträge sowie Verträge mit mehr als sechs Monaten Laufzeit) können zusätzlich zu den gesetzlichen Kundigungsrechten von uns mit einer Frist von einem Monat gekundigt werden.
2. Soweit sich aus einem Jahres- / Abrufauftrag keine bestimmten Abruftermine ergeben, ist die gesamte Menge innerhalb von 12 Monatszeiträumen beginnend mit dem Abschluss des Vertrages, abzurufen.
3. Werden vom Käufer Abruftermine nicht eingehalten, so sind wir berechtigt, vier Wochen nach schriftlicher Ankundigung unter Hinweis auf die Folgen des unterbliebenen Abrufes die Gesamtmenge vollständig zu liefern und zu berechnen. Unsere Rechte aufgrund eines Annahmeund/ oder Zahlungsverzuges des Käufers bleiben unberuhrt.
4. Tritt bei Langzeitverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als sechs Monaten und unbefristete Verträge) eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material-, Energie- und Transportkosten ein, so sind wir berechtigt eine angemessene Anpassung des Preises unter Berucksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.

§ 7 Mängelanspruche

1. Die Ware ist vertragsgemäß, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrenuberganges von der vereinbarten Spezifikation nicht oder nach produkt- oder branchenublicher Beurteilung nur unerheblich abweicht. Vertragsmäßigkeit und Mangelfreiheit unserer Ware bemessen sich ausschließlich nach den ausdrucklichen schriftlichen Vereinbarungen uber Qualität und Menge der bestellten Ware. Eine Haftung fur einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nur insoweit ubernommen, als dies ausdrucklich vereinbart ist; im Übrigen obliegt das Eignungs- und Verwendungsrisiko ausschließlich dem Käufer. Wir haften ferner nicht fur Sachmängel, sofern eine unsachgemäße Veränderung oder Weiterverarbeitung an der Ware vom Käufer oder Dritten nach Gefahrubergang stattgefunden hat
2. Inhalte der vereinbarten Spezifikation und ein etwa ausdrucklich vereinbarter Verwendungszweck begrunden keine Garantie im Sinne der §§ 443, 444 und 639 BGB, es sei denn, die Angaben werden ausdrucklich und schriftlich unter Bezugnahme auf die gesetzliche Regelung als eine solche Garantie bezeichnet;
3. Mängelanspruche bestehen nur, wenn der Käufer den Vertragsgegenstand, ungeachtet der Versandart und den Regeln des Handelskaufs gemäß §§ 377 ff. HGB, unverzuglich nach Erhalt der Ware untersucht und erkennbare Sachmängel ebenfalls unverzuglich gegenuber uns schriftlich gerugt werden. Fur den Fall, dass sich ein Sachmangel erst später zeigt, besteht die Rugeobliegenheit entsprechend
4. Der Käufer hat uns bei Beanstandungen unverzuglich Gelegenheit zu einer Überprufung der beanstandeten Ware zu geben; auf Verlangen ist uns die beanstandete Ware oder eine Probe derselben zur Verfugung zu stellen.
5. Bei Vorliegen eines Sachmangels werden wir nach unserer Wahl, unter pflichtgemäßer Berucksichtigung der Belange des Käufers, Nacherfullung entweder durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung leisten. Ort der Nacherfullung ist der Ort der Versandanschrift der Vertragsgegenstände. Dabei tragen wir nur die zum Zwecke der Nacherfullung erforderlichen Kosten. Wurde der Vertragsgegenstand durch den Käufer oder einen Dritten bestimmungsgemäß im Rahmen seiner zweckgemäßen Verwendung in eine andere Sache eingebaut und ist der bestimmungsgemäße Endverbleib des Vertragsgegenstands nicht bei einem Verbraucher i.S.d. BGB, so werden wir uns an den tatsächlich entstandenen Kosten des Aus- sowie den im Rahmen der Nacherfullung entstehenden Wiedereinbaukosten gegen Nachweis, mit bis zu maximal 10% des Netto-Preises des mangelhaften Vertragsgegenstands beteiligen. Der Käufer kann daruber hinaus entweder den Kaufpreis angemessen mindern oder von dem Vertrage unter Ruckgewähr der Ware zurucktreten, jedoch fruhestens nach erfolglosem Ablauf von zwei vom Käufer gesetzten angemessenen Fristen zur Nacherfullung, es sei denn die Fristsetzung in nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Die Einrede der Unverhältnismäßigkeit nach § 439 Abs. 4 BGB kann von uns nur geltend gemacht werden, soweit die externen und internen Kosten der Nacherfullung 100 % des Netto-Preises des mangelhaften Vertragsgegenstands, maximal 200% des mangelbedingten Minderwertes des Vertragsgegenstands, ubersteigen.
6. Bei Vorliegen eines Rechtsmangels steht uns das Recht zur Nacherfullung durch Beseitigung des Rechtsmangels innerhalb einer angemessenen Frist ab Erhalt der Ware zu.
7. Die Verjährungsfrist fur sämtliche Mängelanspruche endet 12 Monate ab dem Gefahrenubergang. Soweit wir Mängel durch Nacherfullung beseitigt haben, endet die Verjährungsfrist fur die nachgebesserten oder neu gelieferten Waren mit Ablauf der fur die ursprunglich gelieferten Waren geltenden Verjährungsfrist.
8. Ruckgriffsanspruche des Käufers nach § 478 BGB gegen uns bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine uber die gesetzlich zwingenden Mängelanspruche und uber den Regelungsinhalt dieses § 7 hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Ferner wird Vorbedingung, dass der Käufer seiner im Verhältnis zu uns obliegenden vertraglichen sowie gesetzlichen Rugepflicht gemäß § 377 HGB nachgekommen ist.
9. Weitergehende oder andere Anspruche und Rechte gegen uns stehen dem Käufer im Zusammenhang mit Mängeln nicht zu, sofern diese nicht aus zwingenden gesetzlichen Grunden gegeben sind.

§ 8 Allgemeine Haftungsbeschränkungen

1. Soweit diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen, insbesondere fur Schadensersatz- und Aufwendungsersatzanspruche sowie Freistellungsverpflichtungen, unsere Haftung nicht ausdrucklich anders regeln, haften wir dem Käufer, bzw. im Zusammenhang mit einer Geschäftsanbahnung dem Interessenten, bei der Verletzung unserer vertraglichen sowie außervertraglichen Pflichten sowie im Rahmen von unerlaubten Handlungen ausschließlich wie folgt: Bei leicht fahrlässig verursachten Sach- und direkt aus dem Sachschaden resultierende Vermögensschäden nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Die daraus resultierende Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist dabei auf einen maximalen Betrag von 125.000 EUR je Schadensereignis fur Sachschäden und 25.000 EUR je Schadensereignis fur direkt aus dem Sachschaden resultierende Vermögensschäden begrenzt. Im Falle einer grob fahrlässigen Verursachung eines Sach- bzw. direkt daraus resultierenden Vermögensschaden haften wir fur die Verletzung jeglicher vertraglicher und außervertraglicher Pflichten mit den doppelten der vorbezeichneten Haftungsbeträge (250.000 EUR je Schadensereignis fur Sachschäden und 50.000 EUR je Schadensereignis fur direkt aus dem Sachschaden resultierende Vermögensschäden).
2. Wir haften gegenuber dem Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund, in keinem Fall fur entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, vertragliche Anspruche Dritter, entgangene Nutzungen, Verlust von Daten und Informationen, vergebliche Aufwendungen, Finanzierungsaufwendungen sowie sonstige Verluste, Vermögens- und Folgeschäden, es sei denn, diese Haftungsverpflichtung resultiert direkt kausal aus einem von uns verschuldeten Sachschaden beim Käufer.
3. Ist der Käufer Zwischenhändler fur die an ihn gelieferten Waren, hat er uns gegenuber seinem Kunden bezuglich einer Haftung resultierend aus uber die zwischen ihm und uns im Innenverhältnis bestehenden Haftungsbeschränkungen zu unseren Lasten mit seinem Kunden davon abweichend getroffenen Regelungen, freizustellen.
4. In jedem Fall ist unsere Gesamthaftung gegenuber dem Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund und einschließlich pauschalierter Schadensersatzanspruche unter Einbeziehung sämtlicher Haftungsbeschränkungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen fur die Anspruche und Rechte in Gänze auf maximal 1.000.000 EUR pro Kalenderjahr begrenzt.
5. Eine weitergehende Haftung und andere Anspruche und Rechte gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Sämtliche unter § 8 geregelten Anspruche verjähren mit Ablauf der Verjährung der Mängelanspruche, spätestens jedoch drei Jahre nach ihrer Entstehung. Haftungsbegrenzungen und -ausschlusse in diesem Vertrag gelten auch zugunsten unserer Mitarbeiter, Unterlieferanten, Verrichtungs- und Erfullungsgehilfen.
6. Sofern der Gesetzgeber eine zwingende bzw. eine summenmäßig unbegrenzte Haftung oder eine längere Verjährungsfrist vorschreibt, gilt diese.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1. Gelieferte Ware bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfullung sämtlicher auch kunftiger oder bedingter Forderungen, insbesondere auch derjenigen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zustehen.
2. Der Käufer ist verpflichtet die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren, sowie in einem im ordentlichen kaufmännischen Verkehr zu verlangenden Rahmen auf eigene Kosten gegen Untergang und Verschlechterung umfassend zu versichern. Die aus dem Versicherungsvertrag resultierenden Anspruche werden im Voraus an uns abgetreten. Auf Verlangen hat der Käufer alle erforderlichen Auskunfte uber den Bestand der Vorbehaltsware zu geben.
3. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderer Ware durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so uberträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich fur uns. Die Miteigentumsrechte an der be- und verarbeiteten Ware gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. (1).
4. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, soweit er einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und nicht mit seinen Verpflichtungen im Verzug ist, Zahlungsunfähigkeit droht und/oder zwischen ihm und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreisforderung vereinbart ist. Der Käufer tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten in Höhe des mit uns vereinbarten Rechnungsendbetrages (einschließlich USt., soweit diese anfällt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberuhrt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfullung von Werk- und Werklieferungsverträgen.
5. Zur Abtretung der Forderungen im Übrigen ist der Käufer nicht befugt, auch nicht aufgrund unserer Einzugsermächtigung. Dieses Abtretungsverbot gilt nicht, wenn es sich um eine Abtretung im Wege des echten Factorings handelt, die uns angezeigt wird und der wir vorab schriftlich zustimmen und bei der der Factoringerlös den Wert unserer gesicherten Forderung ubersteigt. Mit der Gutschrift des Factoringerlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 30% ubersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
7. Der Käufer ist verpflichtet bei allen Maßnahmen aktiv mitzuwirken, die zur Sicherung unserer Forderungen notwendig und zulässig sind und uns unverzuglich uber jegliche Handlungen und Eingriffe (z.B. Pfändungen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) Dritter zu informieren, die geeignet sein könnten den Bestand der eingeräumten Sicherheiten zu gefährden. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Käufer uns unverzuglich die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskunfte zu erteilen und Dokumente auszuhändigen.
8. Ein von uns geltend gemachter Eigentumsvorbehalt gilt nur dann als Rucktritt vom Vertrag, wenn wir diesen ausdrucklich schriftlich erklären. Sämtliche Rechte des Käufers die Vorbehaltsware zu besitzen erlöschen, wenn der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Der Käufer ist dann nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Erbringung der ausstehenden Leistungen verpflichtet, die Ware auf unser Verlangen herauszugeben.
9. Lässt das Recht eines Landes, in welches die Vorbehaltsware geliefert wird, den Eigentumsvorbehalt wie hier gestaltet nicht zu, können wir vom Käufer verlangen uns gleichwertige Sicherheiten wie z.B. Burgschaften zu bestellen.

§ 10 Vertraulichkeit und Datenschutz

Sämtliche dem Käufer bzw. im Zusammenhang mit einer Geschäftsanbahnung dem Interessenten schriftlich oder mundlich ubermittelten Informationen und Dokumente, die dem Inhalt oder einer ausdrucklichen Kennzeichnung nach als vertraulich erkennbar sind, mussen vom Käufer oder Interessenten vertraulich behandelt werden und durfen ohne unsere schriftliche Zustimmung ausschließlich fur die Durchfuhrung des jeweiligen Vertragsverhältnisses, ohne Weiterleitung an Dritte, genutzt werden. Diese Verpflichtung bleibt unabhängig von der Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen. Der Käufer bzw. Interessent hat den Umgang mit den vorbezeichneten Informationen und Dokumenten nach den aktuellen datenschutzrechtlichen gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten.

§ 11 Salvatorische Klausel und Exportkontrolle

11.1 Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchfuhrbar sein oder werden, so wird die Gultigkeit der ubrigen Bestimmungen hierdurch nicht beruhrt. Anstelle der unwirksamen oder undurchfuhrbaren Bestimmung soll eine Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am Nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben wurden, sofern sie bei Vertragsabschluss den Punkt bedacht hätten. 11.2 Unsere Vertragserfullung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen. Der Käufer hat bei der Weitergabe der an Dritte die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts, insbesondere die Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Statten von Amerika einzuhalten. Der Käufer ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die fur die Ausfuhr, Verbringung und Einfuhr benötigt werden.

§ 12 Gerichtsstand - anzuwendendes Recht

1. Alleiniger Gerichtsstand bei allen sich aus dem Rechtsverhältnis mit dem Käufer unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist unser Firmensitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Firmensitz des Käufers zu klagen. 2. Fur alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das materielle und prozessuale Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen uber Verträge uber den internationalen Wareneinkauf (CISG).

Stand Juni 2018

Verkaufsbedingungen (AGBs)
Einkaufsbedingungen
Datenschutz

Cobaltlegierungen Titan Grade Titanlegierungen Legierung Legierungen Lieferprogramm Kupfernickellegierungen Kupfernickel Nickel Nickellegierungen Elgiloy AISI MP35N Maraging Nitronic CuNi Zirkonium Werkstoffe High-Tech-Anwendungen Hightech Alloy Alloys Werkstoff Technologie Export Import Wuppertal NRW Nordrhein-Westfalen Deutschland Köln Dortmund Düsseldorf Rheinland Elgiloy Specialty Metals Metall Metalle Lagerhaltung Zulassung Zulassungen Chemieindustrie Oberfläche Band Ring abgelängt gerichtet Blech Bleche Blechzuschnitte Laser Laserschnitt Lasergeschnitten Wasserstrahl Wasserstrahlgeschnitten Wasserstrahlschnitt Rohre Rohrzubehör Schmiedevormaterial Schmiedeteile Auto Automobil Automobilindustrie Luftfahrt Raumfahrt Abmessungen Halbzeuge werkstoffabhängig Federdraht Flachdraht Stab Draht Durchmesser Werkstoffbedarf Forschung Entwicklung Werkstoffprüfung Pratt Whitney General Electric Rolls Royce Zeichnungsteile Elgin USA Clal MSX SA Meru-Cedex Frankreich Gebauer Griller Metallwerke Wien Österreich Nichteisen-Metalle Fertigungstechnologie Folien Bänder Drähte Lloyds Regiter Quality Assurance 1.4876 2.4360 2.4610 2.4668 2.4816 718 800H 800HT Alloy C-22 C-276 Clal CuNiFe Eisen-Nickel Eisennickel Elgiloy Hastelloy Hastelloy B-2 Hastelloy B-3 Hastelloy B2 Hastelloy B3 Hastelloy C-22 Hastelloy C-276 Hastelloy C22 Hastelloy C276 Incoloy Inconel Inconel 600 Inconel 625 Inconel 718 Inconel X-750 Inconel X750 Kupfer-Nickel Kupfernickel Litze Litzen MP35N Monel Monel 400 Monel K 500 Monel K-500 Monel K500 Nickelband Nickelbasislegierung Nickeldraht Nickellegierung Nimonic Nimonic 80a Nimonic 90 Phynox Präzisband Sonderwerkstoffe X-750 Alloy 625 LCF Alloy 625LCF AMS 5599 AMS5599 AMS 5879 AMS5879 AMS 5596 AMS5596