Allgemeine Einkaufsbedingungen
High Tech Alloys Sonderwerkstoffe GmbH
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§ 1 Allgemeines Geltungsbereich
(1) Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten fur alle gegenwärtigen und zukunftigen
Geschäftsbeziehungen mit unserem Auftragnehmer betreffend Herstellung, Bezug und/oder
Bereitstellung von dienst- und werkvertraglichen Leistungen und Lieferungen durch unsere Bestellungen,
auch ohne ausdrucklichen Hinweis darauf, ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren
Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftragnehmers erkennen wir nicht an, es sei
denn, wir hätten ausdrucklich vor Annahme des jeweiligen Auftrages schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender
oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftragnehmers die Leistungen
oder Lieferungen vorbehaltlos annehmen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftragnehmer zwecks Ausfuhrung einer Bestellung
getroffen werden, sind in dieser schriftlich niederzulegen.
(3) Unsere Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten nicht gegenuber naturlichen Personen, die ein
Rechtsgeschäft mit uns nur zu einem Zweck abschließen, welcher weder ihren gewerblichen noch ihren
selbständigen beruflichen Tätigkeiten zugerechnet werden kann.
(4) Handelsubliche Klauseln sind nach den jeweiligen INCOTERMS 2010 auszulegen.
§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen
(1) Eine Bestellung ist nur rechtsverbindlich, wenn sie von uns in Schriftform gemäß § 126 BGB getätigt
wurde.
(2) Wir können unsere Bestellung kostenfrei stornieren, sofern der Auftragnehmer sie nicht innerhalb von
zwei Wochen nach Absendung durch eine bei uns zugegangene Auftragsbestätigung voll umfänglich
angenommen hat. Jegliche Abweichungen, Änderungen oder Ergänzungen von unserer Bestellung
werden erst Vertragsbestandteil, sobald wir diese schriftlich bestätigt haben.
(3) An von uns ubermittelten bzw. zur Verfugung stehenden Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen
und sonstigen Unterlagen behalten wir uns die ausschließlichen Eigentums- und Urheberrechte vor; sie
durfen Dritten ohne unsere ausdruckliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie
sind ausschließlich fur die Fertigung / Durchfuhrung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden. Nach
Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zuruckzugeben oder mit unserem Einverständnis
zu vernichten. Dritten gegenuber sind sie geheim zu halten.
§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen
(1) Der vertraglich vereinbarte Preis ist ein Gesamtfestpreis und bindend. Der Preis schließt insbesondere
Kosten fur Fracht frei Haus, einschließlich Verpackung, Versicherung, Zölle, Materialprufungsverfahren,
sowie sämtliche Aufwendungen die der Auftragnehmer zur Erfullung seiner Leistungspflichten zu
erbringen hat, ein. Die Verpflichtung zur Ruckgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.
(3) Rechnungen werden nicht fällig und können von uns nicht bearbeitet werden, solange sie nicht den
gesetzlichen Anforderungen, insbesondere dem UStG entsprechen, oder keine oder die falsche Bestellund/
oder Zolltarifnummer enthalten oder eine eindeutige Bezeichnung des Liefergegenstandes bzw. der
zu erbringenden Leistung sowie sonstige von uns angewiesene Angaben fehlen, oder diese unvollständig
bzw. unrichtig angegeben sind.
(4) Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen,
gerechnet ab vertragsgemäßer Lieferung / Leistung und Erhalt einer vollständigen, pruffähigen Rechnung
sowie aller geforderten Dokumente, einschließlich Materialproben und Prufprotokolle, mit 3% Skonto oder
innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto. Skontoabzug ist auch zulässig, wenn wir
aufrechnen oder Zahlungen in angemessener Höhe aufgrund von Mängeln oder
Schadenersatzanspruchen zuruckhalten. Bei vereinbarten Teillieferungen / -leistungen wird die
Rechnung erst nach vollständiger und pruffähiger Fakturierung der letzten vertragsgemäß erbachten
Lieferung / Leistung fällig.
(5) Aufrechnungs- und Zuruckbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Der
Auftragnehmer kann nur mit bzw. gegen unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen
aufrechnen. Wir sind berechtigt Rechnungsbeiträge, unabhängig von der jeweiligen Bestellung, um den
Wert zuruckgesandter Waren, sowie eventueller Aufrechnungen und Schadensersatzanspruche, zu
mindern. Wir sind berechtigt auch mit Forderungen aufzurechnen, die einer Gesellschaft zustehen, an der
der Auftragnehmer mit mindestens 50% beteiligt ist.
(6) Der Auftragnehmer ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung berechtigt seine
Forderungen an Dritte abzutreten.
(7) Sofern zwischen den Vertragspartnern Anzahlungen vereinbart wurden, erfolgen diese nur gegen eine
unbefristete Bankburgschaft nach unseren Bedingungen.
(8) Zahlungen, auch solche ohne Vorbehalt, bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen oder
Leistungen als vertragsgemäß.
§ 4 Leistungsumfang - Qualitätssicherung
(1) Der Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Einzelbestellung und deren Spezifikation. Der
Auftragnehmer garantiert fur die Erbringung seiner Lieferungen und Leistungen dabei grundsätzlich den
neuesten Stand von Wissenschaft und Technik zu erfullen, sowie die Sicherheitsvorschriften der
Behörden und Fachverbände sowie der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, Normen und sonstigen
Vorgaben einzuhalten.
(2) Zum Leistungsumfang gehört u.a., dass der Auftragnehmer uns das Eigentum an der Ware sowie den
vertraglich vereinbarten Unterlagen, unbeschränkt und unbelastet uberträgt, sowie uns ein nichtausschließliches,
ubertragbares, räumlich und zeitlich unbegrenztes Recht zur Nutzung der Lieferungen
und Leistungen einräumt.
(3) Wir sind, solange der Auftragnehmer seine vertraglichen Verpflichtungen noch nicht vollumfänglich
erfullt hat, im Rahmen des branchenublich Zumutbaren berechtigt, Bestelländerungen zu verlangen. Die
damit einhergehenden Auswirkungen, insbesondere auf Mehr- oder Minderkosten, sowie die
Liefertermine, sind dabei einvernehmlich zu regeln.
(4) Der Auftragnehmer hat ein nach Art und Umfang geeignetes, dem neuesten Stand von Wissenschaft
und Technik entsprechendes, dokumentiertes Qualitätssicherungssystem einzurichten und dauerhaft
aufrechtzuerhalten. Aufzeichnungen uber Herstellungs- und Prufvorgänge und getroffene Maßnahmen
zur Verbesserung der einschlägigen Qualitätsmerkmale sowie zum Erreichen der vereinbarten
Beschaffenheitsangaben und Garantien sind vorzuhalten und uns unaufgefordert zuzuleiten. Einer
Auditierung durch uns oder von uns Beauftragten stimmt der Auftragnehmer zu. Der Auftragnehmer hat
dabei Vorlieferanten in gleichem Umfang zu verpflichten.
§ 5 Lieferzeit
(1) Die in der Bestellung angegebene Liefer- und Leistungszeiten sind bindend. Fur die Rechtzeitigkeit
von Lieferungen oder Nacherfullungen kommt es auf den Eingang bei der von uns angegebenen
Empfangsstelle, fur die von Leistungen auf deren Abnahme an. Eine Lieferung und Leistung vor den
vereinbarten Terminen berechtigt uns zur Zuruckweisung bis zur Fälligkeit.
(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, uns unverzuglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände
eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Liefer- oder
Leistungszeit nicht eingehalten werden kann.
(3) Liefert oder leistet der Auftragnehmer auch nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen
Nachfrist, sind wir berechtigt ohne weitere Ankundigungen die Annahme abzulehnen, vom Vertrag
zuruckzutreten sowie Schadensersatz wegen Nichterfullung nach den gesetzlichen Regelungen zu
verlangen. Zum Rucktritt vom Vertrag sind wir in jedem Fall verschuldensunabhängig, zur Stellung von
Schadensersatzanspruchen nur verschuldensabhängig, berechtigt.
(4) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sind wir im Verzugsfall des Auftragnehmers
berechtigt, fur jeden angefangenen Kalendertag der Verzögerung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 %,
insgesamt jedoch maximal 10,0 % des Nettobestellwerts zu berechnen. Die Geltendmachung
weitergehender vertraglicher und gesetzlicher Anspruche bleibt uns vorbehalten.
(5) Unterbleibt bei der Annahme der Lieferungen oder Leistungen ein entsprechender Vorbehalt
vertragliche oder gesetzliche Rechte geltend zu machen, können diese jederzeit bis zur Schlusszahlung
geltend gemacht werden.
§ 6 Rucktritt und Kundigung in besonderen Fällen
(1) Wir sind berechtigt ohne Fristsetzung vom Vertrag teilweise oder insgesamt zuruckzutreten bzw.
diesen teilweise oder insgesamt zu kundigen, wenn der Auftragnehmer die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens beantragt, das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder die Eröffnung mangels
Masse abgelehnt wurde. In diesen Fällen sind wir berechtigt die fur die Weiterfuhrung der Arbeiten
vorhandenen Einrichtungen des Auftragnehmers sowie seine eigenen Lieferanten gegen angemessene
Vergutung in Anspruch zu nehmen, bzw. uns die Vertragsverhältnisse mit seinen Lieferanten abtreten zu
lassen.
(2) Wir sind ferner berechtigt mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zuruck zu treten, wenn der
Auftragnehmer einem mit Vorbereitung, Abschluss oder Durchfuhrung des Vertrages von uns befassten
Mitarbeiter, Beauftragtem, Erfullungs- oder Verrichtungsgehilfen, oder in dessen Interesse einem Dritten
Vorteile gleich welcher Art in Aussicht stellt, verspricht, anbietet oder gewährt.
(3) Sonstige vertragliche oder gesetzlichen Kundigungs- und Rucktrittsrechte bleiben im Übrigen
unberuhrt.
§ 7 Gefahren- und Eigentumsubergang - Dokumente
(1) Lieferungen haben, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen, dabei gehen
Gefahr und Eigentum mit dem Eingang der Ware bei der von uns angegebenen Empfangsstelle auf uns
uber. Bei Leistungen gehen die Gefahr und das Eigentum mit der Abnahme uber. Jeder verlängerte oder
erweiterte Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen.
(2) Fuhren mangelhafte Angaben auf Versandpapieren und Lieferscheinen (z.B. Bestellnummer) oder
Kennzeichnungen der Ware durch den Auftragnehmer oder durch die von ihm beauftragten Erfullungsund
Verrichtungsgehilfen zu Schäden oder Mehrkosten, hat der Auftragnehmer diese zu tragen.
§ 8 Untersuchungs- und Rugeobliegenheit
(1) Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf äußerlich erkennbare
Transportschäden und von außen erkennbare Abweichungen in Identität und Menge im Rahmen einer
Wareneingangskontrolle zu uberprufen; Des Weiteren werden Mängel unverzuglich gerugt, sobald diese
nach den Gepflogenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Insoweit
verzichtet der Auftragnehmer auf den Einwand der verspäteten Mängelruge gem. §§ 377, 381 HGB bei
anderen als offensichtlichen Mängeln.
(2) Uns obliegen gegenuber dem Auftragnehmer keine weitergehenden als die vorstehenden genannten
Prufungen und Anzeigen.
(3) Wir sind berechtigt dem Auftragnehmer den Rechnungsbetrag zuruck zu belasten sowie
Aufwendungen fur die Rucksendung geltend zu machen, falls die Ware mangelhaft ist.
§ 9 Anspruche aus Sach- und Rechtsmängeln
(1) Der Auftragnehmer steht dafur ein und sichert zu, dass seine Lieferung oder Leistung die vereinbarte
Beschaffenheit hat und den vorgesehenen Einsatzzweck erfullt, insbesondere mit unseren Vorgaben,
Plänen, Zeichnungen oder sonstigen Anforderungen ubereinstimmt. Lieferungen und Leistungen, die
einen Sach- oder Rechtsmangel aufweisen sind dabei unverzuglich nach unserer Anzeige kostenfrei,
einschließlich der Übernahme von Nebenkosten (z.B. Fracht) durch den Auftragnehmer, durch
mangelfreie zu ersetzen, bzw. mangelhafte Leistungen mangelfrei zu wiederholen.
(2) Eine Nachbesserung mangelhafter Lieferungen oder Leistungen bedarf unserer Zustimmung.
Während der Zeit, in der sich aufgrund der Nacherfullung die Ware nicht in unserem Gewahrsam
befindet, trägt der Auftragnehmer die Gefahr.
(3) Sollte der Auftragnehmer nicht unverzuglich mit der Nacherfullung beginnen, oder liegt ein dringender
Fall insbesondere zur Abwehr außergewöhnlich hoher Verzugsschäden, zur Beseitigung geringfugiger
Mängel, oder von Gefahr im Verzug vor, sind wir berechtigt, nach Setzen einer angemessen kurzen
Nachfrist, die erforderlichen Maßnahmen (z.B. Nacherfullung durch Dritte) durchzufuhren und etwa
dadurch entstandene Schäden auf Kosten des Auftragnehmers zu beseitigen, vom Vertrag ganz oder
teilweise entschädigungslos zuruckzutreten oder den Preis zu mindern und in jedem Fall Schadensersatz
statt der Lieferung oder Leistung zu verlangen.
(4) Sachmängelanspruche verjähren in 36 Monaten, Rechtsmängelanspruche in 60 Monaten, jeweils ab
Gefahrenubergang bzw. Abnahme, soweit das Gesetz keine längeren Fristen vorsieht. Soweit der
Auftragnehmer bei Lieferungen im Rahmen seiner Mängelbeseitigungspflicht nacherfullt oder bei
mangelhaft erbrachten Leistungen diese wiederholt, beginnen die jeweils damit verbundenen
Verjährungsfristen erneut zu laufen. Die Verjährungsfristen werden fur den Zeitraum gehemmt, der mit
der Absendung unserer Mängelanzeige beginnt und mit der Entgegen- bzw. Abnahme der mangelfreien
Nacherfullung bzw. widerholt erbrachten Leistung durch den Auftragnehmer, endet.
(5) Unsere gesetzlichen Anspruche bei Sach- und Rechtsmängeln, insbesondere hinsichtlich
Nacherfullung, Rucktritt, Minderung und Schadensersatz bleiben ausdrucklich vorbehalten und unberuhrt.
§ 10 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Der Auftragnehmer stellt uns auf erstes Anfordern im Falle eines Schadens nach dem
Produkthaftungsgesetz von sämtlichen Anspruchen Dritter, gleich aus welchem Rechtsgrund, frei, soweit
die Schadensursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt wurde und er im
Außenverhältnis selbst haftet. Die Freistellungsverpflichtung bezieht sich dabei auch auf Aufwendungen,
die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten, einschließlich der
Kosten einer anwaltlichen Vertretung, notwendigerweise erwachsen. Hierzu zählen auch sämtliche
Aufwendungen, die sich aus von uns oder Dritten durchgefuhrten Ruckrufaktionen ergeben. Über Inhalt
und Umfang der durchzufuhrenden Ruckrufmaßnahmen werden wir den Auftragnehmer, soweit möglich
und zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Haftpflicht-Versicherung, Produkthaftungsfälle
einschließend, mit einer Deckungssumme von 10 Mio. pro Schadensfall und fur sämtliche
Schadensarten, pauschal, zu unterhalten.
§ 11 Schutzrechte
(1) Der Auftragnehmer steht dafur ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung oder Leistung keine
Rechte Dritter verletzt werden.
(2) Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen fur Anspruche, die sich bei
vertragsgemäßer Verwendung der Lieferungen oder Leistungen aus der Verletzung von Schutzrechten
und Schutzrechtsanmeldungen ergeben. Werden wir von einem Dritten diesbezuglich in Anspruch
genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen
Anspruchen unverzuglich freizustellen. Die Freistellungsverpflichtung bezieht sich dabei auch auf
Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten
einschließlich der Kosten einer anwaltlichen Vertretung notwendigerweise erwachsen.
(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich die Lieferungen und Leistungen im Rahmen seiner Pflichten auf
Rechtsmängel regelmäßig zu uberprufen und uns auf eventuell entgegenstehende Schutzrechte
hinzuweisen. Eine Verletzung dieser Pflicht unterliegt der regelmäßigen gesetzlichen Verjährungsfrist.
§ 12 Eigentumsvorbehalt - Beistellung - Fertigungsmittel -
(1) Sofern wir Teile dem Auftragnehmer liefern und/oder beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum
vor, Verarbeitung oder Umbildung durch den Auftragnehmer werden fur uns vorgenommen. Wird unsere
Vorbehaltsware, bzw. unsere Stoffe, Materialien oder Halbzeuge mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
(2) Wird die von uns beigestellte Vorbehaltsware, bzw. unsere Stoffe, Materialien oder Halbzeuge mit
anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten
Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache
des Auftragnehmers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftragnehmer uns
anteilmäßig Miteigentum uberträgt, wobei der Auftragnehmer das Alleineigentum oder das Miteigentum
dabei fur uns unentgeltlich und auf seine Gefahr verwahrt.
(3) An von uns dem Auftragnehmer zur Verfugung gestellten, oder auf unsere Kosten vom Auftragnehmer
angefertigten Modellen, Werkzeugen, Vorlagen, Zeichnungen oder sonstigen Fertigungsmittel behalten
wir uns das Eigentum vor. Der Auftragnehmer ist dabei verpflichtet, diese, ausschließlich fur die
Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen, unbefugten Dritten nicht zu uberlassen oder sonst
zugänglich zu machen und sie unverzuglich einschließlich aller angefertigten Duplikate nach
Durchfuhrung des Vertrages unaufgefordert zuruck zu geben. Der Auftragnehmer ist hierbei nicht
berechtigt ein Zuruckbehaltungsrecht geltend zu machen.
(4) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die angefuhrten Fertigungsmittel sorgfältig zu behandeln und
lagern und zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser, Diebstahl, Verlust und sonstige
Schäden unter Abtretung aller Anspruche gegenuber der Versicherung zu versichern.
(5) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, an unseren Fertigungsmitteln etwa erforderliche Wartungs- und
Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten und
Gefahr rechtzeitig durchzufuhren. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen. Unterlässt er dies
schuldhaft, so bleiben diesbezuglich Schadensersatzanspruche unberuhrt.
§ 13 Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Sämtliche dem Auftragnehmer schriftlich oder mundlich ubermittelten Informationen und Dokumente,
die dem Inhalt, oder einer ausdrucklichen Kennzeichnung nach, als vertraulich erkennbar sind, mussen
vom Auftragnehmer vertraulich behandelt werden und durfen ohne unsere schriftliche Zustimmung
ausschließlich fur die Durchfuhrung des jeweiligen Vertragsverhältnisses, ohne Weiterleitung an Dritte,
genutzt werden. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
(2) Diese Verpflichtung bleibt unabhängig von der Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen.
(3) Der Auftragnehmer hat den Umgang mit den vorbezeichneten Informationen und Dokumenten nach
den aktuellen datenschutzrechtlichen gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland zu
gewährleisten.
(4) Eine Offenlegung der mit uns bestehenden Geschäftsverbindung zu Werbezwecken ist nur mit
unserer vorherigen schriftlichen Erlaubnis gestattet.
§ 14 Vorbehaltsklausel
(1) Unsere Vertragserfullung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von nationalen
oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos und/oder sonstige
Sanktionen entgegenstehen.
(2) Der in Absatz (1) angefuhrte Vorbehalt sowie ein sich daraus ableitendes Rucktrittsrecht besteht fur
uns daruber hinaus, falls die vom Auftragnehmer erbrachte werk-, dienst-, oder kaufvertragliche Leistung
oder Lieferung während des Herstellungs- oder Vertriebsprozesses gegen einschlägige nationale oder
internationale Rechtsnormen oder Rechtsprechung verstößt. Dazu zählen auch Verstöße gegen
Verordnungen, Normen oder Richtlinien der Europäischen Union sowie anderer Staaten, wie z.B. REACH
(Regulation concerning the Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of CHemicals), RoHS
(Restriction of Hazardous Substances) oder den Dodd-Frank-Act, Section 1502 (Conflict Minerals). Der
Auftragnehmer hat uns gegenuber etwaigen Anspruchen Dritter im Falle eines Verstoßes gegen Absatz
(2) freizustellen.
§ 15 Gerichtsstand - Erfullungsort
(1) Allgemeiner Gerichtsstand bei allen sich aus dem Rechtsverhältnis mit dem Auftragnehmer
unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist unser Firmensitz. Wir sind jedoch auch berechtigt,
am Firmensitz des Auftragnehmers zu klagen.
(2) Fur alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftragnehmer gilt das materielle und
prozessuale Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts
sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen uber Verträge uber den internationalen
Wareneinkauf (CISG).
(3) Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Firmensitz Erfullungsort.
Stand Juni 2018
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